Inhaltsverzeichnis
- 1 Wer muss wann einen Helm tragen?
- 2 Welche Helme dürfen getragen werden?
- 3 Wann ist ein Schutzhelm als geeignet zu betrachten?
- 4 Welche Strafen drohen bei Vernachlässigung der Helmpflicht?
- 5 Gibt es Ausnahmen von der Helmpflicht?
- 6 Wie ist die Rechtslage bei Fahrrädern oder Inline-Skatern?
- 7 Was sagen Mediziner zur Helmpflicht?
Helme stellen bei Unfällen einen wirkungsvollen Schutz vor Kopfverletzungen dar. Dies ist besonders dann der Fall, wenn Sie im Straßenverkehr ohne die umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen eines Autos auskommen müssen. Daher besteht für Motorräder oder Mopeds seit 1976 Helmpflicht. Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder. Für Radfahrer oder Inline-Skater ist bislang kein Helm vorgeschrieben. Doch eine Einführung war bereits mehrfach im Gespräch.
Wer muss wann einen Helm tragen?
Wenn Sie die Rechtslage interessiert, können Sie in der Straßenverkehrsordnung unter § 21a nachlesen. Dort finden Sie, neben Vorschriften zum Anlegen von Sicherheitsgurten, auch Hinweise auf die Notwendigkeit des Tragens von Schutzhelmen.
Das Tragen von geeigneten Schutzhelmen ist vorgeschrieben bei:
- Krafträdern
- offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen
- einer Höchstgeschwindigkeit, die 20 km/h überschreitet
- Beifahrern auf den genannten Fahrzeugen
Genauer kann die Helmpflicht auf folgende Fahrzeuge ausgeweitet werden:
- Motorrad
- Moped
- Mofa
- Motorroller
- Motorräder mit Beiwagen
- Trikes
- Quads
Welche Helme dürfen getragen werden?
Dieser Umstand wird nicht selten zur Streitfrage. Schließlich möchten Oldtimerliebhaber ihr Outfit gern mit einem in die Jahre gekommenen Halbschalenhelm komplettieren. Biker sind am liebsten standesgemäß mit einem militärischen Stahlhelm unterwegs.
Die StVO schreibt geeignete Helme vor. Bis vor wenigen Jahren musste im Helm das ECE-Zeichen zu finden sein. Diese Prüfzeichen sind mittlerweile kein Maßstab mehr. Sie dürfen heute jeden geeigneten Helm tragen.
Wann ist ein Schutzhelm als geeignet zu betrachten?
Helme sind nur geeignet, wenn eine ausreichende Schutzwirkung gegeben ist. Diese definiert sich unter anderem in der Abdeckung von Ohren, Stirn und Nackenbereich. Damit dürfen Braincaps, die nur den oberen Schädelteil abdecken, nicht getragen werden.
Auch Oldtimerfans haben schlecht Karten, denn die historischen Halbschalenhelme genügen den Anforderungen in der Regel ebenfalls nicht. Bei veralteten Schutzhelmen sind Verschleißerscheinungen und Materialermüdungen einzukalkulieren. Ob moderne Nachbauten den Anforderungen genügen und zulässig sind, bedarf der Einzelentscheidung.
Unzulässig sind alle Helme, die ursprünglich einen anderen Zweck erfüllen und daher nicht für den Gebrauch im Straßenverkehr entwickelt worden sind. Unter diese Rubrik fallen militärische Stahlhelme, Bauarbeiterhelme oder die Kopfbedeckungen von Feuerwehrleuten.
Ebenso ungeeignet für motorisierte Fortbewegungsmittel sind Fahrradhelme. Diese würden bei Stürzen mit hohen Geschwindigkeiten keine ausreichende Schutzwirkung vorweisen können.
Ohne Einschränkungen zulässig sind die im Handel erhältlichen Integralhelme, Jethelme oder Motocrosshelme.
Welche Strafen drohen bei Vernachlässigung der Helmpflicht?
Erwachsene Fahrer oder Beifahrer, die auf einen Schutzhelm verzichten oder mit einer der genannten unzulässigen Kopfbedeckungen angetroffen werden, zahlen in der Regel Verwarngelder in Höhe von 15 Euro.
Wer jedoch Kinder ohne geeignete Schutzhelme mitfahren lässt, muss mit 60 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Fahren mehrere Kinder ohne zugelassenen Helm mit, erhöht sich das Bußgeld auf 70 Euro.
Wichtig: Wer Kinder ohne einen geeigneten Schutzhelm auf Motorrädern, Quads oder anderen offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen mitfahren lässt, begeht einen sogenannten B-Verstoß. Bei zwei B-Verstößen in Folge verlängert sich die Probezeit von Fahranfängern und sie werden meist auch verpflichtet, ein Aufbauseminar zu besuchen.
Gibt es Ausnahmen von der Helmpflicht?
Die kommunalen Straßenverkehrsbehörden sind berechtigt, eine Befreiung von der Helmpflicht auszusprechen. Eine klare Regelung ist jedoch nicht erkennbar, daher ergeben sich für die amtlichen Stellen entsprechende Ermessensspielräume. Nach § 46 Abs. 1 5b StVO werden medizinische Gründe anerkannt. Voraussetzung ist die Vorlage eines entsprechenden Attests.
Einige Gerichte bestehen auf einen Nachweis, dass Sie auf das entsprechende Zwei- oder Dreirad als Fortbewegungsmittel angewiesen sind. Besitzen Sie zusätzlich einen Pkw, kann auf die Nutzung des Fahrzeugs verwiesen werden und die Befreiung wird abgelehnt.
Wie ist die Rechtslage bei Fahrrädern oder Inline-Skatern?
Die Helmpflicht für Radfahrer oder Inline-Skater liefert seit Jahren Diskussionsstoff. Bislang existiert sie in Deutschland nicht. Auch Kinder müssen laut Gesetz nicht zwingend einen Schutzhelm tragen.
Das Anlegen von geeigneter Schutzkleidung ist jedoch dringend empfohlen, um schwere Verletzungen durch Stürze möglichst zu vermeiden.
Inline-Skater sollten zu ihrer eigenen Sicherheit auf folgende Ausrüstung nicht verzichten:
- Schutzhelm
- Handgelenkschützer
- Ellenbogenschützer
- Knieschützer
Betrachten wir die Gesetzeslage, wird deutlich, dass Inline-Skates nicht als Fahrzeuge gewertet werden. Laut § 24 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung werden Inliner mit Kinderwagen oder Rodelschlitten gleichgesetzt und nicht als Fahrzeuge im Sinne der Verordnung betitelt.
Wichtig: Inline-Skater sind Fortbewegungsmittel, welche unter die Vorschriften des Fußgängerverkehrs fallen.
In geschlossenen Ortschaften müssen Sie mit Ihren Inline-Skates den Gehweg benutzen und damit in angemessener Geschwindigkeit unterwegs sein. Dies befreit jedoch nicht gänzlich von der Notwendigkeit eines Schutzhelms, denn auch hier kann es zu Stürzen kommen.
Wenn kein Gehweg vorhanden ist, werden Sie mit Ihren Inlinern unweigerlich zu Verkehrsteilnehmern. Innerhalb geschlossener Ortschaften kann der linke und rechte Fahrbahnrand benutzt werden. Außerhalb von Städten und Dörfern ist nur der linke Fahrbahnrand erlaubt. Von einem Helm sollte keinesfalls abgesehen werden.
Was sagen Mediziner zur Helmpflicht?
Mediziner verweisen auf die Schutzfunktion der Helme und sind überzeugt: Schwere Kopfverletzungen ließen sich durch das Tragen von Schutzhelmen um bis zu zwei Drittel vermeiden. Gegenargumente deuten darauf hin, dass der zusätzliche Schutz die Hemmschwelle sinken lässt und zu höherer Geschwindigkeit und einem riskanteren Fahrverhalten animiert, welches die Unfallgefahr entsprechend steigert.